Tennisclub am Tankumsee Blau-Weiß Gifhorn e.V.
Tennisclub am Tankumsee Blau-Weiß Gifhorn e.V.

Satzung

Vereinssatzung des TC am Tankumsee

 

 

1. Name, Zweck und Sitz des Vereins

 

§ 1      

 

Der TC am Tankumsee, Blau-Weiß Gifhorn e.V. mit Sitz in Gifhorn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Ausübung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

§ 2

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie einen wirtschaftlichen Zweck.

 

§ 3

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

 

Der Verein trägt den Namen:  "Tennisclub am Tankumsee, Blau-Weiß Gifhorn e. V."

Er wird die körperliche Gesundheit seiner Mitglieder fördern, ihnen geistige und seelische Entspannung bringen, ihren Gemeinsinn wecken und so gemeinnützigen Zielen dienen. Bei der Jugend soll sportlicher Ehrgeiz geweckt werden.

 

§ 6

 

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des Niedersächsischen Tennisverbandes. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Gifhorn.

 

2. Mitgliedschaft

 

§ 7

 

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Jugendlichen. Die ordentlichen Mitglieder gliedern sich in:

 

1.         Aktive Mitglieder

2.         Passive Mitglieder

3.         Ehrenmitglieder

 

Jugendliche sind Jungen und Mädchen im Alter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

§ 8

 

Das Gesuch um Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

§ 9

 

Die Ehrenmitgliedschaft kann in der Hauptversammlung durch Zweidrittelmehrheit an Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

§ 10

 

Die Mitglieder können durch schriftliche Kündigung jederzeit mit Wirkung zum 30. Juni oder zum 31. Dezember austreten.

 

§ 11

 

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausschließen. Der Antrag auf Ausschließung kann nur vom Vorstand gestellt werden. Über den Ausschluß befindet die Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

 

§ 12

 

Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der Plätze und Geräte nach Maßgabe der Spiel- und Platzordnung zu.

 

§ 13

 

Der Verein wird für seine aktiven Mitglieder eine Versicherung gegen Unfall und Haftpflicht abschließen.

 

§ 14

 

Allen Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, steht in den Mitgliederversammlungen gleiches Stimmrecht zu. Anträge jugendlicher Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stellt der Jugendwart.

 

§ 15

 

Die Kosten des Vereinsbetriebes werden durch Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe der Beiträge und das Eintrittsgeld werden auf der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in jedem Jahr neu festgesetzt. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag für einzelne Mitglieder ermäßigen.

 

3. Organe des Vereins und ihre Aufgaben

 

§ 16

 

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und besteht aus dem Vorsitzenden, einem 1. und einem 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Sportwart, dem Jugendwart und zwei Beisitzern.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende gemeinschaftlich mit einem seiner Stellvertreter oder dem Schatzmeister.

 

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden, die mindestens 21 Jahre alt sind.

 

§ 17

 

Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 18

 

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen, einzuberufen.

 

§ 19

 

Der Vorsitzende führt die inneren Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht anderen Vereinsmitgliedern übertragen sind. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes aus und leitet die Versammlungen. Vorsitzender und Protokollführer beurkunden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (§ 58 BGB).

 

§ 20

 

Der Schatzmeister verwaltet die Geldangelegenheiten und führt über sie ordnungsgemäß Buch. Gelder sind, soweit es der Vereinsbetrieb zuläßt, bei einem Geldinstitut anzulegen. Die Rechnungslegung erfolgt in der Jahreshauptversammlung.

 

§ 21

 

Der Sportwart sorgt für eine reibungslose Abwicklung des Spielbetriebes und die Durchführung der Wettkämpfe, für die er die Mannschaften aufstellt.

 

§ 22

 

Der Jugendwart sorgt für die Betreuung der Jugendlichen. Er führt die Jugendwettkämpfe durch und vertritt die Jugendlichen in den Versammlungen.

 

§ 23

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitglieder sind zu jeder Versammlung unter schriftlicher Benachrichtigung mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

 

§ 24

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet, sofern es nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Anträge können von allen ordentlichen Mitgliedern gestellt werden. Die Abstimmung ist offen, sofern nicht ein Drittel der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt.

 

§ 25

 

Die Jahreshauptversammlung findet innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 26

 

In der Jahreshauptversammlung werden für die Dauer eines Jahres zwei Mitglieder zu Kassenprüfern bestellt.

 

§ 27

 

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 28

 

Eine Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangen.

 

4. Auflösung des Vereins

 

§ 29

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit Vier-Fünftel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Das Vermögen des Vereins fällt nach der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Stadt Gifhorn zu, mit der Maßgabe, daß diese verpflichtet ist, dieses Vermögen wiederum nur dem gemeinnützigen  Zweck der Förderung der Leibesübung in erster Linie des Tennissports zuzuführen.

 

§ 30

 

Die Benutzung der gesamten Tennisanlage, des Clubhauses und sämtlicher sonstigen Einrichtungen auch der Parkplätze mit Zufahrtswegen auf dem gesamten Vereinsgrundstück erfolgt durch die Mitglieder und auch durch Dritte auf eigene Gefahr.

 

Für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von irgendwelchen Gegenständen, insbesondere Kleidungsstücke haftet der Verein nicht.

 

Mit Rücksicht auf die bestehende Sportunfallversicherung haben die Mitglieder jeden Unfall unverzüglich dem Vorstand zu melden.

 

Diese Satzung wurde in dieser Fassung von der Versammlung am 01. März 1994 angenommen.

 

Hier finden Sie uns

TC am Tankumsee

Dannenbütteler Weg 16

38550 Isenbüttel

 

Telefon: +49/175-5926533
E-Mail:   info@tc-am-tankumsee.de

 

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